Grundsätze zur Leistungsbewertung in der Abteilung Berufseinstiegsschule (Stand September 2020)


Grundsätze zur Leistungsbewertung der Klassen 1 und 2


Übersicht:
A Allgemeingültige Aspekte mit allgemeinen Kriterien, Kriterien für Hausaufgaben, Kriterien zu schriftlichen Arbeiten
B Bewertung nach dem IHK-Schlüssel
C Übersicht zur prozentualen Gewichtung der mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen sowie der Prüfungsleistungen (geordnet nach den Bildungsgängen der Abteilung) einschließlich Findung der Lernbereichsnoten
D Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens


A Allgemeingültige Aspekte
Die allgemeingültigen Aspekte zur Leistungsbewertung an der Elisabeth-Selbert-Schule (Kriterien 1. bis 19.) werden in der Abteilung Berufseinstiegsschule um das Kriterium 20 ergänzt.

Allgemeine Kriterien

1. Schriftliche Leistungsnachweise sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen.
2. Pro Wochenunterrichtsstunde ist im Schuljahr ein Leistungsnachweis einzufordern.
3. Hausaufgaben sowie andere schriftliche Leistungsnachweise müssen in pädagogisch sinnvollem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
4. Nach jedem Leistungsnachweis ist den Schülerinnen und Schüler ein Erwartungshorizont zur Verfügung zu stellen bzw. ist die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit den Schülerinnen und Schüler zu erarbeiten.
5. Die Lehrkraft informiert in regelmäßigen Abständen die Schülerinnen und Schüler über ihren schriftlichen und mündlichen Leistungsstand.
6. Hat eine Schülerin/ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Die Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, die Lehrkraft anzusprechen. Den Schülern/Schülerinnen werden regelmäßige Nachschreibtermine angeboten. Jeder Fachbereich regelt Nachschreibtermine intern. Ein Unterrichtsversäumnis ist entschuldigt, wenn innerhalb von 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung beim Klassenlehrer / bei der Klassenlehrerin vorliegt. In besonders begründeten pädagogischen Fällen ist die Schülerin / der Schüler verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Unentschuldigtes Fehlen muss als Leistungsverweigerung gewertet werden. Bei entschuldigtem Fehlen müssen sich die Schüler/Schülerinnen selbstständig um einen Nachschreibtermin bemühen (Bringschuld der Schüler/Schülerinnen). Versäumter Unterrichtsstoff ist selbstständig und unaufgefordert nachzuarbeiten. (siehe auch Schulordnung)
7. Zusatz Berufsschule: Berufsschüler/Berufsschülerinnen müssen die Bescheinigung bzw. das Attest spätestens am nächsten Berufsschultag vorlegen. 

Kriterien zu Hausaufgaben
8. Zur Förderung von eigenverantwortlichem und selbstständigem Arbeiten können Hausaufgaben gestellt werden.
9. Die Menge wird nicht vorgeschrieben. Art und Umfang der Hausaufgaben liegen im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft. (Absprache in Fachkonferenz oder Bildungsgangteams wäre sinnvoll)
10. Im Hinblick auf das Alter der Schüler/Schülerinnen und die Ausbildungsformen müssen Art, Form, Umfang und Zielsetzung der Hausaufgaben der zunehmenden Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schüler/Schülerinnen Rechnung tragen.
11. Werden schriftliche Hausarbeiten, Referate oder Gruppenarbeitsergebnisse von Schüler/Schülerinnen nicht termingerecht abgegeben, so sind diese mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Lehrkraft kann in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist setzen.
12. Arbeitsaufträge, die einen längeren Zeitraum benötigen, sind im Fall der plötzlichen Verhinderung von Schülerseite (z.B. Krankheit, Unfall...) im „Ist-Zustand“ in der Schule abzugeben.


Kriterien zu schriftlichen Arbeiten
13. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klausuren, Hausarbeiten und in schriftlicher Form eingereichte Referate, sowie andere schriftliche Leistungsnachweise gemäß Rahmenrichtlinien.
14. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen, die in Gruppenarbeit erbracht wurden, müssen i. d. R. die Einzelleistungen der Schüler/Schülerinnen erkennbar sein.
15. Schriftliche Leistungsnachweise sollten durch Vorankündigung und Koordinierung festgelegt werden.
16. Den Schülern/Schülerinnen ist für Klausuren in der Regel eine Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche einzuräumen. Die Klausuren sollen möglichst über das Schuljahr verteilt werden, um eine Häufung vor den Zeugnis- oder Ferienterminen zu vermeiden.
17. An einem Unterrichtstag soll nur eine Klausur geschrieben werden. Begründete Ausnahmen sind jedoch zulässig.
18. Klausuren werden in der Regel von allen Schülern/Schülerinnen einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt.
19. Wird bei oder nach der Anfertigung eines schriftlichen Nachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note „ungenügend“ erteilt wird.
20. Gravierende Mängel in der Ausführung eines schriftlichen Nachweises führen zum Abzug einer halben Note in der folgenden Staffelung:


C Übersicht zur prozentualen Gewichtung der mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen sowie der Prüfungsleistungen (geordnet nach den Bildungsgängen der Abteilung) einschließlich Findung der Lernbereichsnoten

D Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens
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