Grundsätze zur Leistungsbewertung der Abteilung Körperpflege


Allgemeine Kriterien

  1. Schriftliche und fachpraktische Leistungsnachweise sind Teilbereiche der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen.
  2. Pro Wochenunterrichtsstunde ist im Schuljahr ein Leistungsnachweis einzufordern.
  3. Hausaufgaben sowie andere schriftliche Leistungsnachweise und Handlungsprodukte stehen in pädagogisch sinnvollem Zusammenhang mit dem Unterricht.
  4. Nach jedem Leistungsnachweis ist den Schülerinnen und Schüler ein Erwartungshorizont zur Verfügung zu stellen bzw. ist die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit den Schülerinnen und Schüler zu erarbeiten.
  5. Die Lehrkraft informiert in regelmäßigen Abständen die Schülerinnen und Schüler über ihren schriftlichen und mündlichen Leistungsstand.
  6. Hat eine Schülerin/ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder fachpraktischen Leistungsnachweises versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung (siehe Schulordnung, Punkt 2: Verhalten im Unterricht bzw. Schulalltag).


Kriterien zu Hausaufgaben

  1. Zur Förderung von eigenverantwortlichem und selbstständigem Arbeiten können Hausaufgaben gestellt werden.
  2. Die Menge wird nicht vorgeschrieben. Art und Umfang der Hausaufgaben liegen im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft.
  3. Im Hinblick auf das Alter der Schüler/Schülerinnen und die Ausbildungsformen tragen Art, Form, Umfang und Zielsetzung der Hausaufgaben der zunehmenden Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schüler/Schülerinnen Rechnung.
  4. Werden schriftliche Hausarbeiten, Referate oder Gruppenarbeitsergebnisse von Schüler/Schülerinnen nicht termingerecht abgegeben, so sind diese mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Lehrkraft kann in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist setzen.
  5. Arbeitsaufträge, die einen längeren Zeitraum benötigen, sind im Fall der plötzlichen Verhinderung von Schülerseite (z.B. Krankheit, Unfall...) im „Ist-Zustand“ in der Schule abzugeben.


Kriterien zu schriftlichen Arbeiten

  1. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klausuren, Hausarbeiten und in schriftlicher Form eingereichte Referate, sowie andere schriftliche Leistungsnachweise gemäß Rahmenrichtlinien.
  2. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen, die in Gruppenarbeit erbracht wurden, müssen i. d. R. die Einzelleistungen der Schüler/Schülerinnen erkennbar sein.
  3. Schriftliche Leistungsnachweise sollten durch Vorankündigung und Koordinierung festgelegt werden.
  4. Den Schülern/Schülerinnen ist für Klausuren in der Regel eine Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche einzuräumen. Die Klausuren sollen möglichst über das Schuljahr verteilt werden, um eine Häufung vor den Zeugnis- oder Ferienterminen zu vermeiden.
  5. An einem Unterrichtstag soll nur eine Klausur geschrieben werden. Begründete Ausnahmen sind jedoch zulässig.
  6. Klausuren werden in der Regel von allen Schülern/Schülerinnen einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt.
  7. Wird bei oder nach der Anfertigung eines schriftlichen Nachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note „ungenügend“ erteilt wird.


Die Bewertung erfolgt nach dem IHK-Schlüssel.

Weitere Bewertungsmaßstäbe zur Gewichtung, zu mündlichen Leistungen sowie zu Besonderheiten im fachpraktischen Unterricht sind hier notiert.


Hier finden Sie die aktuellen Grundsätze der Leistungsbewertung der Berufsfachschule Friseur.



Die Grundsätze der Leistungsbewertung des Koop-Unterrichtes für den Bereich Körperpflege können Sie hier herunterladen.

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