Leistungsbewertung in der Abteilung Agrarwirtschaft


A Grundsätze zur Leistungsbewertung an der Elisabeth-Selbert-Schule


Allgemeine Kriterien

  1. Schriftliche Leistungsnachweise sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen.
  2. Pro Wochenunterrichtsstunde ist im Schuljahr ein Leistungsnachweis einzufordern.
  3. Hausaufgaben sowie andere schriftliche Leistungsnachweise müssen in pädagogisch sinn-vollem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
  4. Nach jedem Leistungsnachweis ist den Schüler*innen ein Erwartungshorizont zur Verfügung zu stellen bzw. ist die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit den Schüler*innen zu erarbeiten.
  5. Die Lehrkraft informiert in regelmäßigen Abständen die Schüler*innen über ihren schriftlichen und mündlichen Leistungsstand.
  6. Hat ein*e Schüler*in die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Die Schüler*innen sind verpflichtet, die Lehrkraft anzusprechen. Den Schüler*innen werden regelmäßige Nachschreibtermine angeboten. Jeder Fachbereich regelt Nachschreibtermine intern. Ein Unterrichtsversäumnis ist entschuldigt, wenn inner-halb von 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung bei der/ dem Klassenlehrer*in vorliegt. In besonders begründeten pädagogischen Fällen ist die/ der  Schüler*in verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Unentschuldigtes Fehlen muss als Leistungsverweigerung gewertet werden. Bei entschuldigtem Fehlen müssen sich die Schüler*innen selbstständig um einen Nachschreibtermin bemühen (Bringschuld der Schüler*innen). Versäumter Unterrichtsstoff ist selbstständig und unaufgefordert nachzuarbeiten. (siehe auch Schulordnung)
  7. Zusatz Berufsschule: Berufsschüler*innen müssen die vom Ausbilder unterschriebene Bescheinigung/ Entschuldigung bzw. das Attest spätestens am nächsten Berufsschultag vorlegen. 



Kriterien zu Hausaufgaben

  1. Zur Förderung von eigenverantwortlichem und selbstständigem Arbeiten können Hausaufgaben gestellt werden.
  2. Die Menge wird nicht vorgeschrieben. Art und Umfang der Hausaufgaben liegen im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft. (Absprache in Fachkonferenz oder Bildungsgangteams wäre sinnvoll)
  3. Im Hinblick auf das Alter der Schüler*innen und die Ausbildungsformen müssen Art, Form, Umfang und Zielsetzung der Hausaufgaben der zunehmenden Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schüler*innen Rechnung tragen.
  4. Werden schriftliche Hausarbeiten, Referate oder Gruppenarbeitsergebnisse von Schüler/Schülerinnen nicht termingerecht abgegeben, so sind diese mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Lehrkraft kann in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist setzen.
  5. Arbeitsaufträge, die einen längeren Zeitraum benötigen, sind im Fall der plötzlichen Verhinderung von Schülerseite (z.B. Krankheit, Unfall...) im „Ist-Zustand“ in der Schule abzugeben.



Kriterien zu schriftlichen Arbeiten
  1. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klausuren, Hausarbeiten und in schriftlicher Form eingereichte Referate, sowie andere schriftliche Leistungsnachweise gemäß Rahmenrichtlinien.
  2. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen, die in Gruppenarbeit erbracht wurden, müssen i. d. R. die Einzelleistungen der Schüler*innen erkennbar sein.
  3. Schriftliche Leistungsnachweise sollten durch Vorankündigung und Koordinierung festgelegt werden.
  4. Den Schüler*innen ist für Klausuren in der Regel eine Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche einzuräumen. Die Klausuren sollen möglichst über das Schuljahr verteilt werden, um eine Häufung vor den Zeugnis- oder Ferienterminen zu vermeiden.
  5. An einem Unterrichtstag soll nur eine Klausur geschrieben werden. Begründete Ausnahmen sind jedoch zulässig.
  6. Klausuren werden in der Regel von allen Schüler*innen einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt.
  7. Wird bei oder nach der Anfertigung eines schriftlichen Nachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note „ungenügend“ erteilt wird.



Weitere Informationen:

Grundsätze zur Leistungsbewertung Abteilung Agrar 2021
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