Grundsätze zur Leistungsbewertung Abteilung Sozialpädagogik - Berufsfachschule Sozialassistent/-in

Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird der Klasse durch die Klassenlehrkraft ein schriftliches Exemplar dieser Grundsätze ausgehändigt und der Inhalt mit der Klasse erläutert. Diese Information ist im Klassenbuch zu vermerken. Jede Lehrkraft muss die Entscheidung für eine Zensur begründen und einsichtig deutlich machen. Leistungsbewertungen setzen sich zusammen aus mündlichen, schriftlichen und weiteren Lernkontrollen (z.B. Erfassen von Arbeitsaufträgen, Herstellung eines Werkstückes, Einrichtung von Arbeitsplätzen, etc.)


Allgemeine Kriterien

1. Schriftliche Leistungsnachweise sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen.
2. Pro Wochenunterrichtsstunde ist im Schuljahr ein Leistungsnachweis einzufordern.
3. Hausaufgaben sowie andere schriftliche Leistungsnachweise müssen in pädagogisch sinnvollem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
4. Nach jedem Leistungsnachweis ist den Schülerinnen und Schüler ein Erwartungshorizont zur Verfügung zu stellen bzw. ist die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit den Schülerinnen und Schüler zu erarbeiten.
5. Die Lehrkraft informiert in regelmäßigen Abständen die Schülerinnen und Schüler über ihren schriftlichen und mündlichen Leistungsstand.
6. Hat eine Schülerin/ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises entschuldigt versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Den Schülerinnen/Schülern werden regelmäßige Nachschreibtermine angeboten. Auf der Grundlage der Schulordnung gilt die Regelung, dass die Schülerin/der Schüler verpflichtet ist, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Unentschuldigtes Fehlen muss als Leistungsverweigerung gewertet werden. Bei entschuldigtem Fehlen bemühen sich die Schülerinnen/Schüler selbstständig um einen Nachschreibtermin. Es besteht eine Bringschuld der Schülerinnen/Schüler. Die Schülerinnen/Schüler sind verpflichtet, die Lehrkraft anzusprechen. Tritt ein/e Schüler/-in den ersten angekündigten Nachschreibtermin für einen Leistungsnachweis nicht an, so kann er/sie unangekündigt zum zweiten Nachschreibtermin oder einer mündlichen Prüfung herangezogen werden. Versäumter Unterrichtsstoff ist selbstständig und unaufgefordert nachzuarbeiten.


Kriterien zu Hausaufgaben

1. Zur Förderung von eigenverantwortlichem und selbstständigem Arbeiten können Hausaufgaben gestellt werden.
2. Die Menge wird nicht vorgeschrieben. Art und Umfang der Hausaufgaben liegen im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft. (Absprache in Fachkonferenz oder Bildungsgangteams ist erwünscht)
3. Im Hinblick auf das Alter der Schüler/Schülerinnen und die Ausbildungsform müssen Art, Form, Umfang und Zielsetzung der Hausaufgaben der zunehmenden Selbständigkeit und Eigenverant-wortlichkeit der Schüler/Schülerinnen Rechnung tragen.
4. Werden schriftliche Hausarbeiten, Referate oder Gruppenarbeitsergebnisse von Schüler/Schülerin¬nen nicht termingerecht abgegeben, so sind diese mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Lehrkraft kann in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist setzen.
5. Arbeitsaufträge, die einen längeren Zeitraum benötigen, sind im Fall der plötzlichen Verhinderung von Schülerseite (z.B. Krankheit, Unfall...) im „Ist-Zustand“ in der Schule abzugeben. Die Schülerin/der Schüler erfragt für die vollständige Abgabe eigenständig einen neuen Abgabetermin (Bringschuld).


Die prozentuale Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Leistungen

In der Berufsfachschule Sozialassistent wird in BU-Fächern zu 50% die mündliche und zu 50% die schriftliche Leistung der Schülerinnen und Schüler gewichtet. Bei allgemeinbildenden Fächern kann diese Gewichtung abweichen, jedoch höchstens 10% Punkte.  Die Gewichtung muss den Schülern zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt werden.


Kriterien zu schriftlichen Arbeiten

1. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klausuren, Hausarbeiten und in schriftlicher Form eingereichte Referate, sowie andere schriftliche Leistungsnachweise gemäß Rahmenrichtlinien.
2. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen, die in Gruppenarbeit erbracht wurden, müssen i. d. R. die Einzelleistungen der Schüler/Schülerinnen erkennbar sein.
3. Schriftliche Leistungsnachweise sollten durch Vorankündigung und Koordinierung festgelegt werden.
4. Den Schülern/Schülerinnen ist für Klausuren in der Regel eine Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche einzuräumen. Die Klausuren sollen möglichst über das Schuljahr verteilt werden, um eine Häufung vor den Zeugnis- oder Ferienterminen zu vermeiden.
5. An einem Unterrichtstag soll nur eine Klausur geschrieben werden. Begründete Ausnahmen sind jedoch zulässig.
6. Klausuren werden in der Regel von allen Schülern/Schülerinnen einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt.
7. Wird bei oder nach der Anfertigung eines schriftlichen Nachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note „ungenügend“ erteilt wird.
8. Bei der Bewertung der erbrachten vorbereiteten schriftlichen Leistung und Prüfungsarbeiten werden auch die Sprachrichtigkeit, der Ausdruck und die äußere Form berücksichtigt (als Richtwert gilt: ab zehn Fehlern pro Seite werden zehn Prozent abgezogen.)
9. Bei Klassenarbeiten liegen Abzüge in der Note aufgrund einer nicht angemessenen Sprachrichtigkeit im Ermessen der Lehrkraft; maximal werden zehn Prozent abgezogen. (Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Inhalt aufgrund einer schlechten sprachlichen Darstellung nicht nachvollziehbar ist.) Ein persönliches Gespräch mit der Lehrkraft schließt sich an, wenn extreme Mängel in der Sprachrichtigkeit bestehen.


Die Bewertung erfolgt nach dem IHK-Schlüssel

Note Punkte / Prozent
Sehr gut 100 – 92
Gut 91 – 81
Befriedigend 80- 67
Ausreichend 66 – 50
Mangelhaft 49 – 30
Ungenügend 29 - 0

Kriterien zu mündlichen Leistungen

- Wiederholen, Erläutern, Begründen, Beurteilen von Sachverhalten
- Darstellen und Begründen der eigenen Meinung
- Sachbezogene Äußerungen
- Vortragen von Referaten und Hausarbeiten
- Leiten und Werten von Gesprächen und Diskussionen
- Erkennen von Problemstellungen
- Erläutern von Lösungen fachspezifischer Probleme
- Entwickeln von Lösungswegen
- Mündlicher Teil von Präsentationen

Bewertungskriterien für die mündlichen Leistungen

Bewertungskriterien für die mündliche Leistung können Schülerinnen und Schüler gut nachvollziehen, wenn sie anhand folgender Bewertungsskala verdeutlicht wird:
Note 1, sehr gut Durchweg intensive qualitativ sehr hochwertige Beiträge, die konstruktiv weiterführen, eigenständiges Denken dokumentieren und über das geforderte Maß hinausgehen (Zusatzaufgaben). Sehr guter fachlicher Transfer. Sehr gut verfasste (Haus-) Aufgaben.
Note 2, gut Mehr oder weniger kontinuierliche qualitativ wertvolle Beiträge, ein hohes Maß an Beteiligung, nicht nur weiterführende Fragen stellend, sondern auch sinnvolle Antworten gebend. Verknüpfung von Fachinhalten und mit entsprechenden Beispielen.
Note 3, befriedigend Weitestgehend qualitativ wertvolle Beiträge, die überwiegend kontinuierlich stattfinden und Bezüge herstellen, dabei fleißiger Einsatz bei (Haus-) und anderen Aufgaben.
Note 4, ausreichend Qualitativ wie quantitativ nicht durchgehende aktive Beteiligung, nicht immer konstruktiv, Bezug nehmend, Hausaufgaben im Soll zufriedenstellend.
Note 5, mangelhaft Geringe eigenständige Beteiligung, kaum qualitativ wertvolle Beiträge, bei Haus- und anderen Aufgaben oft größere Mängel, mehr passive Beteiligung.
Note 6, ungenügend Gar keine aktive Beteiligung, keine Hausaufgaben, kein sonstiger Einsatz.



Grundsätze zur Leistungsbewertung Abteilung Sozialpädagogik Fachschule Sozialpädagogik

Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird der Klasse durch die Klassenlehrkraft ein schriftliches Exemplar dieser Grundsätze ausgehändigt und der Inhalt mit der Klasse erläutert. Diese Information ist im Klassenbuch zu vermerken. Jede Lehrkraft muss die Entscheidung für eine Zensur begründen und einsichtig deutlich machen. Leistungsbewertungen setzen sich zusammen aus mündlichen, schriftlichen und weiteren Lernkontrollen (z.B. Erfassen von Arbeitsaufträgen, Herstellung eines Werkstückes, Einrichtung von Arbeitsplätzen, etc.)


Allgemeine Kriterien

Schriftliche Leistungsnachweise sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen.
 Gemäß der BBS-Vo legt der Bildungsgang bzw. das entsprechende Fachteam die Anzahl der Leistungsnachweise fest. 
 Hausaufgaben sowie andere schriftliche Leistungsnachweise müssen in pädagogisch sinnvollem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
 Nach jedem Leistungsnachweis ist den Schülerinnen und Schüler ein Erwartungshorizont zur Verfügung zu stellen bzw. ist die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit den Schülerinnen und Schüler zu erarbeiten.
 Die Lehrkraft informiert in regelmäßigen Abständen die Schülerinnen und Schüler über ihren schriftlichen und mündlichen Leistungsstand.
 Hat eine Schülerin/ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Den Schülern/Schülerinnen werden regelmäßige Nachschreibtermine angeboten. Auf der Grundlage der Schulordnung gilt die Regelung, dass die Schülerin/der Schüler verpflichtet ist, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Unentschuldigtes Fehlen muss als Leistungsverweigerung gewertet werden. Bei entschuldigtem Fehlen bemühen sich die Schüler/Schülerinnen selbstständig um einen Nachschreibtermin. Es besteht eine Bringschuld der Schüler/Schülerinnen. Die Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, die Lehrkraft anzusprechen. Versäumter Unterrichtsstoff ist selbstständig und unaufgefordert nachzuarbeiten.


Kriterien zu Hausaufgaben

Zur Förderung von eigenverantwortlichem und selbstständigem Arbeiten können Hausaufgaben gestellt werden.
 Die Menge wird nicht vorgeschrieben. Art und Umfang der Hausaufgaben liegen im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft. (Absprache in Fachkonferenz oder Bildungsgangteams wäre sinnvoll)
 Im Hinblick auf das Alter der Schüler/Schülerinnen und die Ausbildungsformen müssen Art, Form, Umfang und Zielsetzung der Hausaufgaben der zunehmenden Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schüler/Schülerinnen Rechnung tragen.
 Werden schriftliche Hausarbeiten, Referate oder Gruppenarbeitsergebnisse von Schülern/Schülerinnen nicht termingerecht abgegeben, so sind diese mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Lehrkraft kann in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist setzen.
 Arbeitsaufträge, die einen längeren Zeitraum benötigen, sind im Fall der plötzlichen Verhinderung von Schülerseite (z.B. Krankheit, Unfall...) im „Ist-Zustand“ in der Schule abzugeben.


Kriterien zu schriftlichen Arbeiten

Schriftliche Leistungsnachweise sind Klausuren, Hausarbeiten und in schriftlicher Form eingereichte Referate sowie andere schriftliche Leistungsnachweise gemäß Rahmenrichtlinien.
 Bei schriftlichen Leistungsnachweisen, die in Gruppenarbeit erbracht wurden, müssen i. d. R. die Einzelleistungen der Schüler/Schülerinnen erkennbar sein.
 Schriftliche Leistungsnachweise sollten durch Vorankündigung und Koordinierung festgelegt werden.
 Den Schülern/Schülerinnen ist für Klausuren in der Regel eine Vorbereitungszeit von mindestens einer Woche einzuräumen. Die Klausuren sollen möglichst über das Schuljahr verteilt werden, um eine Häufung vor den Zeugnis- oder Ferienterminen zu vermeiden.
 An einem Unterrichtstag soll nur eine Klausur geschrieben werden. Begründete Ausnahmen sind jedoch zulässig.
 Klausuren werden in der Regel von allen Schülern/Schülerinnen einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt.
 Wird bei oder nach der Anfertigung eines schriftlichen Nachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note „ungenügend“ erteilt wird.



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